Satzung

Satzung der Finnisch-Deutschen Handelsgilde Frankfurt am Main

Fassung vom 09.02.2017

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Finnisch-Deutsche Handelsgilde Frankfurt“. Sitz des Vereins ist Frankfurt am Main.

§2 Zweck

Die Gilde ist ein nicht eingetragener Verein. Sie bezweckt die Förderung des freundschaftlichen und berufsmäßigen Kontakts zwischen den in Deutschland tätigen Vertretern des finnischen Wirtschaftslebens und den im finnisch-deutschen Wirtschaftsleben tätigen Deutschen.

§3 Mitgliedschaft

Mitglied können alle volljährige natürlichen sowie juristische Personen werden, wenn sie um die Aufnahme schriftlich beim Vorstand des Vereins nachsuchen: Natürliche Personen, soweit sie als Geschäftsführer auf dem Gebiet des deutschfinnischen Handels tätig sind oder ihre Mitgliedschaft aus einem anderen Grund den Zweck der Gilde fördern kann. Für juristische Personen gilt Entsprechendes.

Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu, diese entscheidet endgültig.

§4 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages wird in der Mitgliederversammlung bestimmt. Der Beitrag ist mit Zahlungsfrist von 3 Wochen ab Rechnungsdatum fällig.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Löschung der juristischen Person. Beiträge werden nicht erstattet. Die Mitgliedschaft gilt auf unbestimmte Zeit und ist zum Ende des jeweiligen Jahres kündbar.

§6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlung.

§7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus einem 1. Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, sowie bis zu drei Beisitzenden, die alle Mitglieder der Gilde sein müssen. Vertretungsvorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Der Vorstand kann ausscheidende Vorstandsmitglieder durch Kooptation ersetzen.

Aufgabe des Vorstandes ist die Führung der Gilde, Ausführung von Beschlüssen, Verwaltung des Vermögens und Einberufung der Mitgliederversammlung. Der Vorstand entscheidet über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, in dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand kann Verpflichtungen der Gilde nur mit Beschränkung auf das Vermögen der Gilde eingehen. Seine Vollmacht ist insofern ausdrücklich begrenzt.

Der Vorstand ist bevollmächtigt eine Sekretärin zu beschäftigen, welche nicht dem Vorstand angehören muss.

Der Vorstand kann besonders verdienten Persönlichkeiten die Ehrenmitgliedschaft in der Gilde verleihen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§8 Amtsdauer

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren, vom Tag der Wahl angerechnet, gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl des neuen Vorstandes im Amt.

§9 Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst zu Beginn des Kalenderjahres, findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie beschließt vor allem über die Beiträge, die Entlastung und Wahl des Vorstandes und über Satzungsänderungen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder oder auf Beschluss des Vorstandes einzuberufen. Die Einberufung zu Mitgliederversammlungen geschieht durch den Vorstand mit einer Frist von drei Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung einer Einladung auch per E-Mail.

Die Tagesordnung kann durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung in der Sitzung ergänzt oder geändert werden; dies gilt nicht für Satzungsänderungen.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

§10 Rechnungsprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer für jeweils zwei Kalenderjahre. Den Rechnungsprüfern obliegt die Kontrolle der Ein- und Ausgaben. Die Rechnungsprüfer berichten der Mitgliederversammlung.

§11 Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane

Über die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer oder einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§12 Auflösung

Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

Die Versammlung beschließt auch, mit einfacher Mehrheit, über die Art der Liquidation und die Verwertung des verbleibenden Vermögens. Dies ist einem im finnischen und deutschen Interesse liegenden gemeinnützigen Zweck zur Verfügung zu stellen.

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